Satzung

Satzung des Bundesverband Coworking Spaces Deutschland e. V. (BVCS)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bundesverband Coworking Spaces Deutschland e.V.“
Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Pankow unter der Registernummer VR 40860 B eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein versteht sich als Netzwerk der Coworking Spaces in Deutschland. Er vertritt die Interessen, Standpunkte und Belange von Coworking Spaces und wirbt für den Themenbereich Coworking in der Öffentlichkeit. Der Verein ist der Repräsentant und die Stimme der Coworking Spaces in Deutschland. Der Verein fördert den Aufbau und Betrieb wirtschaftlich nachhaltiger Coworking Spaces.
(2) Zur Verwirklichung dieses Zwecks nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
(a) Der Verein steht im Dialog mit politisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich relevanten Institutionen. Er wirkt zum Wohle seiner Mitglieder und des Ansehens der Branche an relevanten Entscheidungen im Rahmen seiner Möglichkeiten als Verein mit.
(b) Der Verein beschafft, analysiert und publiziert relevante Informationen über Coworking Spaces in Deutschland.
(c) Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit und kann im eigenen Namen die Interessen aller Mitglieder wahrnehmen und für sie in der Öffentlichkeit Stellung nehmen.
(d) Der Verein organisiert Veranstaltungen wie Barcamps, Konferenzen, Workshops und Seminare, die sich dem Themen Bereich Coworking, Gründung und Betrieb von Coworking Spaces oder den Interessen seiner Mitglieder widmen und nimmt an solchen Veranstaltungen teil.
(e) Der Verein etabliert regionale Netzwerke.
(3) Zur Verfolgung dieser Ziele kann der Verein auch die Mitgliedschaft in anderen Vereinen oder Institutionen erwerben.
(4) Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung,
• der geschäftsführende Vorstand,
• das Präsidium

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können volljährige natürliche Personen, juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne des § 14 (2) BGB sein.
(2) Der Verein unterteilt seine Mitglieder (Mitgliederstatus) wie folgt in:
• Ordentliche Mitglieder
• Fördermitglieder
• Ehrenmitglieder
(3) Die Einstufung der Mitgliedschaft richtet sich nach folgenden Kriterien:
(a) Ordentliche Mitglieder sind
(aa) die Gründungsmitglieder,
(ab) in den Verein aufgenommene Mitglieder
(b) Fördermitglieder sind Unternehmen oder Organisationen, die am Verein interessiert sind und dessen Zweck aktiv unterstützen wollen.
(c) Ehrenmitglied kann werden, wer den Zweck des Vereins nachhaltig durch eine langjährige Unterstützung oder außergewöhnliche Leistung gefördert hat.
(4) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag und die Statuseinstufung als Mitglied entscheidet grundsätzlich der geschäftsführende Vorstand einstimmig soweit diese Satzung die Statuseinstufung keinem anderen Organ zuweist.
Die Aufnahme in den Verein oder die Ablehnung des Aufnahmeantrags wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Ein Ablehnungsantrag bedarf keiner Begründung. Rechtsmittel gegen die Entscheidung sind ausgeschlossen.
(5) Aufgenommene Mitglieder werden in einer Mitgliederliste verzeichnet, die von der Geschäftsstelle zu führen ist. Die Mitgliederliste kann öffentlich gemacht werden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten und den satzungsgemäßen Anordnungen des geschäftsführenden Vorstands und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu folgen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Verlust der Rechtsfähigkeit und Streichung von der Mitgliederliste.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zulässig.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied
• mit seiner Beitragszahlung in Verzug ist und trotz wiederholter Mahnung an die zuletzt dem geschäftsführenden Vorstand bekannt gegebene Adresse seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt und der geschäftsführende Vorstand die Beitragszahlung in begründeten Einzelfällen weder gestundet noch erlassen hat;
• bei grobem Verstoß gegen die Satzung;
• wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schwerwiegend beeinträchtigt werden.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der gefasste Beschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
(5) Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussschreibens eine schriftlich begründete Berufung an das Präsidium einlegen, das abschließend über die Berufung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Entscheidung ist dem Mitglied ebenfalls schriftlich mitzuteilen.
Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit vom geschäftsführenden Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden (Beitragsordnung). Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil und kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes geändert werden.
(2) Der geschäftsführende Vorstand kann in Abweichung von der Beitragsordnung Beitragserleichterungen in begründeten Ausnahmefällen erlassen.
(3) Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung zu stellen.
(2) Stimmrechte stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, nach Möglichkeit in der ersten Jahreshälfte, vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.
(3) Die Einladung hat schriftlich oder in Textform an die dem Verein bekannt gegebene letzte Anschrift des Mitglieds oder an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Mitglieds zu erfolgen. In der Einladung müssen Zeit und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung bekannt gegeben werden.
(4) Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, wobei der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgerechnet werden.
(5) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat ohne schuldhaftes Zögern kurzfristig innerhalb einer Höchstfrist von zwei Wochen zu erfolgen, wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen und Beifügung einer Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung gegenüber einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied beantragt. Für die Einladung gelten die vorstehenden Absätze (3) und (4) entsprechend, wobei die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt ist.
(6) Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen, soweit die Satzung keine andere Frist vorschreibt.
(7) Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss zur Abstimmung zugelassen wird und der Antrag keine qualifizierte Mehrheit verlangt.
(8) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Ist auch dieser nicht anwesend wird die Versammlung durch das älteste anwesende Präsidiumsmitglied geleitet.
(9) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Schriftführer; der Versammlungsleiter kann die Reihenfolge der Abstimmung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ändern, es sei denn ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht dieser Änderung. Das Abstimmungsergebnis zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten wird vom Versammlungsleiter verkündet.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

• Wahl und Entsendung von zwei Mitgliedern in das Präsidium
• Entgegennahme des Berichts des geschäftsführenden Vorstands
• Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
• Entlastung der Geschäftsführung
• Entlastung der Kassenprüfer
• Wahl der Kassenprüfer
• Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes oder von Mitgliedern
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen Beschlussgegenstände der Tagesordnung
• weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder aus Gesetz ergeben.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Als Erschienen gelten auch solche Personen, die per Videokonferenz zugeschaltet sind, sofern dies im Rahmen der Einladung für zulässig erklärt wurde.
(2) Auf der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Eine Bevollmächtigung ist mit Ausnahme des nachfolgenden Abs. (3) nicht zulässig.
(3) Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Personen vertreten, die ihre Bevollmächtigung gegenüber dem Versammlungsleiter durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Die Vollmacht ist dem Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt.
(5) Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des nachfolgenden § 12 durch geheime Abstimmung; auf Antrag eines Viertels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt sie in geheimer Abstimmung.

§ 12 Wahlen
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Wahl öffentlich durchzuführen.
(2) Für jede geheime Wahl ist ein Wahlausschuss zu bilden. Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die aus dem Kreis der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen gewählt werden. Diese wählen aus ihrer Mitte den Wahlleiter.
(3) Jede Wahl erfolgt grundsätzlich in einem Wahlgang. Jeder Bewerber für ein Amt wird in einer Wahlliste aufgeführt, die jedes stimmberechtigte anwesende Vereinsmitglied vom Wahlleiter zur Stimmabgabe ausgehändigt erhält. Jedes Vereinsmitglied kann auf der Wahlliste so viele Kandidaten ankreuzen wie Ämter zu vergeben sind. Es gelten die Bewerber als gewählt, die jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinen. Führt Stimmengleichheit dazu, dass ein Amt nicht besetzt werden kann, ist zwischen den Bewerbern mit Stimmengleichheit eine Stichwahl durchzuführen. Ergibt auch diese Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Den Modus des Losverfahrens legt der Wahlleiter fest.
(4) Wird die Wahl öffentlich durchgeführt, bestimmt der Versammlungsleiter den Wahlmodus.

§ 13 Präsidium
Der Verein hat ein Präsidium, welches in besonderer Weise den Interessen des Themas Coworking und seiner Förderung durch den Verein verpflichtet ist. Zu berücksichtigen sind Vertreter der Coworking-Branche, der Wirtschaft, der Wissenschaft und der öffentlichen Hand. Das Präsidium ist ehrenamtlich tätig. Es besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

(1) Das Präsidium besteht aus
• zwei gewählten Vertretern der Mitgliederversammlung
• den Sprechern der Fach- und Regionalgruppen
• ausgewählten Persönlichkeiten, die durch 9/10 Beschluss des Präsidiums auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt wurden.
(2) Aufgaben des Präsidiums sind insbesondere:
(a) die Wahl des geschäftsführenden Vorstands,
(b) die Abberufung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,
(c) die Wahl von Ersatzmitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,
(d) die Aufsicht über den geschäftsführenden Vorstand, die insbesondere folgende Aufgaben umfasst:
(da) Genehmigung des Wirtschaftsplans,
(db) Feststellung des Jahresabschlusses,
(dc) Aufstellung und Änderung eines Katalogs zustimmungspflichtiger Geschäfte des geschäftsführenden Vorstands,
(dd) Zustimmung zur Geschäftsordnung des geschäftsführenden Vorstands,
(de) Berufungsentscheidungen zu Beschlüssen des geschäftsführenden Vorstands,
(e) Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen,
(f) Schlichtung aller Streitigkeiten im Verein.

(3) Die aus der Mitgliederversammlung entsandten Präsidiumsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Präsidiumsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter sein. Die Mitgliedschaft im Präsidium endet (i) automatisch mit Beendigung des Mitgliedsstatus sowohl für das Mitglied selbst, dessen gesetzlichen Vertreter oder den von diesem benannten Vertreter, (ii) mit Abberufung als gesetzlicher Vertreter eines Mitglieds und (iii) Widerruf der Benennung. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt das restliche Präsidium durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches Präsidiumsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(5) Alle Mitglieder des Präsidiums, einschließlich des geschäftsführenden Vorstandes arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
(6) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die im wesentlichen die Tagungsintervalle, die Einladungsformalitäten zu Präsidiumssitzungen und die Sitzungsmodalitäten (Präsens,- Telefon,- Videositzungen) und Aufgabenverteilungen unter den Präsidiumsmitgliedern etc. regelt.
(7) Die erste konstitutive Präsidiumssitzung findet unmittelbar nach der Mitgliederversammlung statt, durch die die in das Präsidium entsendeten Mitglieder gewählt wurden. Zur Teilnahme sind nur solche gewählten Mitglieder des Präsidiums zugelassen, die ihre Wahl in der Versammlung angenommen haben. In der konstitutiven Präsidiumssitzung wird durch die anwesenden Präsidiumsmitglieder aus ihrer Mitte der geschäftsführende Vorstand gewählt.

§ 14 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB wird aus den Reihen des Präsidiums durch das Präsidium für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens acht Personen. Der geschäftsführende Vorstand bleibt im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.
(2) Der geschäftsführende Vorstand wählt wiederum aus seiner Mitte den Vorstandsvorsitzenden (Präsidenten); die weiteren geschäftsführenden Vorstände sind Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden (stellvertretende Präsidenten).
(3) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende (Präsident) und mindestens einer, höchstens sieben stellvertretende Vorsitzende. Jeweils zwei von ihnen, darunter der Vorsitzende (Präsident), vertreten gemeinsam den Verein. Der Präsident kann dieses Recht für den Fall seiner Verhinderung an einen der Stellvertreter (Vizepräsidenten) delegieren.
(4) Der geschäftsführende Vorstand nimmt die Geschäfte des Vereins gemäß dessen Zielsetzungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr. Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung und den Beschlüssen des Präsidiums und der Mitgliederversammlung. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(5) Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind neben den in dieser Satzung und dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben u.a.:
(a) die Auswahl und Bestellung der besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB (Geschäftsführer) und der Abschluss der entsprechenden Anstellungsverträgen mit diesen,
(b) die Zuweisung bestimmter Aufgabenbereiche an die Geschäftsführer,
(c) Genehmigung der Geschäftsordnung der Geschäftsführer,
(d) Erstellung eines Wirtschaftsplanes für das jeweils folgende Kalenderjahr,
(e) Bestellung und Absetzung von Beiratsmitgliedern,
(f) Bestellung und Absetzung von Kuratoriumsmitgliedern.
(g) Bildung und Auflösung von Fach- und Regionalgruppen
(h) die Förderung der Meinungsbildung und verbandlicher Diskussionen
(6) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands werden mit einfacher Mehrheit geschlossen. Kommt wegen Stimmgleichheit kein Beschluss zustande, zählt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden doppelt.
(7) Vorstände können Aufwandsentschädigungen und Kostenersatz für Tätigkeiten erhalten, die im Rahmen
Ihrer Vorstandstätigkeit entstehen.

§ 15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren mindestens einen Kassenprüfer. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische
Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder über die Auflösung beschließt.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Liquidation des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, die ähnliche Ziele wie der Verein verfolgt. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins nach den vorstehenden Regelungen; ansonsten die Liquidatoren.
(4) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.